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Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG
AOStB - Der AO-Steuer-Berater
Die Anweisung der Verwaltung: Nach § 10d Abs. 4 Satz 6 1. Halbsatz EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung abgelaufen ist. Nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift ist § 181 Abs. 5 AO auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht anwendbar, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen. Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann von Amts wegen gesondert festzustellen, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht besteht und kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird. In diesen Fällen ...Metainformationen
Beitrag: | Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG |
Quelle: | AOStB - Der AO-Steuer-Berater Online-Archiv |
Datum: | 15.03.2008 |
Wörter: | 649 |
Preis: | 3,69 € |
Schlagwörter: | Baurecht , Steuerarten , Pfandbrief , Bundesrepublik Deutschland |
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