VersicherungsJournal Deutschland
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Kein Herz für Rentner
Die seit 2005 geltenden Regeln zur Besteuerung gesetzlicher Renten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Regelung Betroffenen können sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das hat das Finanzgericht Münster in zwei am vergangenen Montag veröffentlichten Urteilen vom 14. Oktober 2008 entschieden (Az.: 14 K 2406/06 E und 14 K 3990/06 E).
Unzulässige Doppelbesteuerung? Die Kläger hatten während ihrer beruflich aktiven Zeit in zum Teil erheblichem Umfang freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, von der sie schon seit längerem eine Rente bezogen. Ihre Renten wurden bis zum Jahr 2004 mit einem Anteil von 27 bis 29 Prozent der Besteuerung unterworfen. Mit Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes ["http://de.wikipedia.org/wiki/Rentensteuer"] betrug der zu versteuernde Anteil ab 2005 jedoch 50 Prozent. Dieser Prozentsatz gilt für Rentner, deren Grundfreibetrag 7.664 Euro übersteigt. Die Kläger sahen in der Gesetzesänderung eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung, da sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung überwiegend aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hatten.
Hinweis auf Vertrauensschutz
Sie waren außerdem der Ansicht, dass zumindest zugunsten von Rentnern, bei denen der Rentenbezug vor dem Jahre 2005 begonnen hat, der Grundsatz des Vertrauensschutzes greifen muss. Denn auf Basis der alten Gesetzesfassung hätten sie davon ausgehen dürfen, dass die bis dahin gültigen Prozentsätze für die Besteuerung von Renten für die gesamte Dauer ihres Rentenbezuges gelten würden. Dem wollten die Richter des Finanzgerichts Münster nicht folgen. Sie wiesen die Klagen als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt die Renten der Kläger ab dem Jahr 2005 mit einem Anteil von 50 Prozent der Besteuerung unterworfen hat.
Keine unzulässige Doppelbesteuerung
Die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Renten mit einem geringeren Anteil als 50 Prozent (sogenannte Öffnungsklausel ["http://www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de/nn_123866/SharedDocs/de/ Inhalt/02__Rente/08__rentensteuer/steuer__oeffnungsklausel.html"]) sahen die Richter als nicht erfüllt. Dazu hätten die Kläger nämlich nachweisen müssen, dass sie in mindestens zehn Jahren Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet haben, welche die Höchstbeiträge überstiegen. Einen solchen Nachweis konnten sie jedoch nicht erbringen. Auch eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rentenzahlungen, welche die Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 vereinnahmt hatten, waren nämlich in einem so geringem Umfang der Besteuerung unterworfen, dass die steuerfrei belassenen Zahlungen die von den Klägern aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jeweils deutlich überstiegen.
Vom Interesse der Allgemeinheit
Die Kläger können sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Interesse der Allgemeinheit an einer verfassungskonformen Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung ist nämlich weitaus höher zu werten als das Interesse der Kläger, an den bisherigen Regelungen festzuhalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Ob die Kläger in Revision gehen werden, war leider nicht zu erfahren.
Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Frage befasst, ob die seit dem Jahr 2005 geltende Regelung zur Besteuerung gesetzlicher Renten rechtens ist.