VersicherungsJournal Deutschland
Rechtsstreit um Busenverkleinerung Solange keine Entstellung oder Funktions-Beeinträchtigung vorliegt, sind Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Verkleinerung eines großen Busens zu bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Frau mit psychischen und orthopädischen Problemen zu kämpfen hat - so das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 21. August 2008 (Az.: L 1 KR 7/07).
Keine medizinische Notwendigkeit Die 37-jährige Klägerin leidet unter psychischen und orthopädischen Beschwerden, die sie auf ihre großen Brüste zurückführt. Ihre Ärzte rieten ihr daher zu einer operativen Brustreduktion. Doch die Frau hatte die Rechnung ohne ihre Krankenkasse gemacht. Diese führte die Beschwerden auf das starke Übergewicht der Versicherten zurück, angesichts dessen die Größe ihrer Brüste eher stimmig wirken würde. Eine medizinische Notwendigkeit für eine Verkleinerung des Busens bestand nach Ansicht der Kasse nicht. Sie lehnte es daher ab, die Kosten zu übernehmen.
Gewichtsreduzierung statt Operation Zu Recht, meinten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts. Sie wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Solange große Brüste weder entstellend wirken noch in ihrer Funktion beeinträchtigt sind, kann nach Meinung des Gerichts von keiner behandlungsbedürftigen Krankheit ausgegangen werden, die eine Verpflichtung zur Kostenübernahme durch eine Krankenkasse auslöst. Die Frage, ob sich eine Brustverkleinerung letztlich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirkt, ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die Richter hielten der Klägerin vor, mehr für ihre Gewichtsreduktion und ihren Muskelaufbau tun zu müssen, um ihre orthopädischen Beschwerden in den Griff zu bekommen.
Ungewisse Prognose Auch die psychischen Probleme der Klägerin rechtfertigen es nach Überzeugung des Gerichts nicht, der Krankenkasse die Kosten für eine Verkleinerung ihres Busens aufzubürden. Denn dafür seien die psychischen Wirkungen körperlicher Veränderungen und damit eine Erfolgsprognose zu wenig vorhersehbar. Eine Revision gegen ihre Entscheidung wurde nicht zugelassen.
Und wie sieht es bei einem zu kleinen Busen aus? Das Hessische Landessozialgericht hatte sich nicht zum ersten Mal mit dem Kummer von Frauen über ihre Brüste zu befassen. In einer Entscheidung vom 6. April 2006 ging es um die Frage, ob eine Krankenkasse einer Frau mit vorgeblich zu kleinen Brüsten eine operative Brustvergrößerung finanzieren muss. Die Richter kamen seinerzeit zu dem Ergebnis, dass auch kleine Brüste keine Krankheit sind und wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück (VersicherungsJournal 11.5.2006 ["http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=90649"]). Im November des gleichen Jahres kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zu einem ähnlichen Ergebnis (VersicherungsJournal 30.10.2007 ["http://www.versicherungsjournal.de/mehr.php?Nummer=94782"]).
Ein Landessozialgericht sollte entscheiden, ob eine Krankenkasse die operative Verkleinerung eines angeblich zu großer Brüste bezahlen muss. Im Mittelpunkt stand die Frage der medizinischen Notwendigkeit.