VersicherungsJournal Deutschland
Von den Folgen einer angedrohten Kündigung Beauftragt ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt, weil ihm von seinem Arbeitgeber eine Kündigung angedroht wurde, so hat er in der Regel Anspruch auf Leistungen aus seiner Arbeitsrechtsschutz-Versicherung. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. November 2008 entschieden (Az.: IV ZR 305/07).
Stellenabbau Dem Kläger war von seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, ihm im Rahmen eines 'Restrukturierungs-Programms' und einem damit verbundenen Stellenabbau zu kündigen, falls er nicht einen gleichzeitig angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Der Aufforderung des Klägers, ihm Angaben zur Sozialauswahl zu machen, kam sein Arbeitgeber nicht nach. Er beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt damit, gegen die drohende Kündigung vorzugehen. Gleichzeitig bat er seinen Rechtsschutzversicherer um eine Deckungszusage.
Keine Veränderung der Rechtsposition? Doch mit der Begründung, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sei, verweigerte der Versicherer dem Kläger die Gefolgschaft. Nach seiner Auffassung war durch die bloße Androhung der Kündigung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Versicherten eingetreten. Eine Leistungsverpflichtung würde aber erst durch eine ungerechtfertigte Kündigung ausgelöst. Die Richter des Bundesgerichtshofs sahen die Sache anders. Sie gaben der Klage des Arbeitnehmers gegen seinen Rechtsschutzversicherer statt. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber bereits durch die konkrete Androhung des Arbeitsplatzverlustes die Rechtsposition des Klägers verändert. Der Kläger durfte zu Recht davon ausgehen, dass an der Ernsthaftigkeit der Absicht, sein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, kein Zweifel bestand.
Berechtigte Zweifel Durch die Weigerung seines Arbeitgebers, Angaben zur Sozialauswahl zu machen, hatte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Übrigen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Für die Leistungspflicht eines Rechtsschutzversicherers kommt es auf eine Differenzierung, etwa zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen und eingetretenen oder noch bevorstehenden Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Versicherungsnehmers, nicht an - so der Bundesgerichtshof. Entscheidend ist einzig, ob der Versicherte ernsthaft mit einer möglicherweise ungerechtfertigten Kündigung rechnen muss.
Der BGH hat gestern entschieden, ob ein Rechtsschutzversicherer zur Leistung verpflichtet ist, wenn die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses lediglich in Aussicht gestellt, aber noch nicht ausgesprochen wurde.